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Steuervorteile für Privatgärten

Der Terrassenbau, Weg- und Pflasterarbeiten oder die Gartenpflege – Steuervorteile bei Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen können Sie nicht nur beim Hausbau geltend machen, sondern auch für den Garten- und Landschaftsbau.

Möglich sind diese Steuervorteile für Eigenheimbesitzer und Mieter durch das „Konjunkturprogramm 1“ und das „Familienleistungsgesetz“. Die Gesetzgebung gilt, wenn das zum Grundstück gehörende Haus vom Besitzer selbst bewohnt wird. Auch Ferienhäuser und Schrebergärten, die nicht das ganze Jahr über bewohnt sind, werden in diese Regelung eingeschlossen. Pro Jahr können Sie so 20 Prozent der angefallenen Kosten von der Steuer absetzen – bis zu einem Jahresbetrag von 5.200 Euro.

Steuervorteile auf Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen

Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen werden durch unterschiedliche Steuererklärungen getrennt ausgewiesen.

Handwerkerleistungen

Unter Handwerkerleistungen fallen einmalige Arbeiten wie Wege- und Pflasterarbeiten, der Terrassenbau oder der Zaun- und Torbau.

Pro Jahr können Sie 20 Prozent von maximal 6.000 Euro absetzen – das entspricht insgesamt 1.200 Euro an Handwerkerleistungen. Überschreiten die Aufwendungen den Höchstbetrag von 6.000 Euro, ist eine Verteilung der Steuer auf Raten möglich.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind regelmäßig anfallende Pflege- und Instandhaltungsarbeiten der Gartenpflege. Darunter fallen z.B. die Wartung von Bewässerungsanlagen, das Rasenmähen oder die Heckenpflege.

Pro Jahr können Sie 20 Prozent von maximal 20.000€ steuerlich absetzen – das entspricht insgesamt 4.000 Euro an haushaltsnahen Dienstleistungen.

Das sollten Sie beachten, um von dem Steuervorteil zu profitieren

  • Die abzusetzenden Kosten müssen auf dem eigenen Grundstück anfallen. Der Winterdienst auf der Anliegerstraße kann beispielsweise nicht geltend gemacht werden.
  • Gartenarbeiten, die in Verbindung mit dem Neubau eines Hauses anfallen, können nicht von dem Steuervorteil profitieren. Dies gilt z.B. für einen Wintergarten, der im Zuge eines Neubaus entsteht.
  • Materialkosten z.B. für die Anschaffung von Pflanzen oder Verwaltungsgebühren, sowie die Kosten für Entsorgung und Gutachtertätigkeiten sind von den Steuervorteilen ausgenommen. Daher sollten Sie Lohn- und Materialkosten separat ausweisen.
  • Bewahren Sie die Rechnungen für mindestens zwei Jahre auf. Die aufgelisteten Kosten werden von den Finanzämtern nur anerkannt, wenn der Zahlungsbeleg mit dem passenden Kontoauszug zur entsprechenden Rechnung beigelegt wird.
  • Es empfiehlt sich größere Summen grundsätzlich per Banküberweisung zu bezahlen, so ist der Geldfluss rechtssicher dokumentiert. Bis zu einem Betrag von 100 Euro reicht eine Quittung.

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